Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 1 Ta 17/20
3 Ca 375/19 ArbG Flensburg
Beschluss vom 11.03.2020
In dem Rechtsstreit
pp.
hat die erste Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 11.03.2020
durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts … als Vorsitzenden beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 18.12.2019 – 3 Ca 375/19 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Gründe
A.
Der Kläger begehrt im Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht zum Az. 3 Ca 62/19 ein Klageverfahren durchgeführt. Im dortigen Verfahren hat er eine Erklärung über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse zur Gerichtsakte gereicht. Ihm ist dort antragsgemäß
Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger am 23.04.2019 eine Kündigungsschutzklage erhoben und in dieser angekündigt, eine aktualisierte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse alsbald nachzureichen. Mit Beschluss
vom 16.10.2019 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass zwischen den Parteien ein
Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommen ist. Mit Verfügung vom
18.10.2019 hat das Arbeitsgericht dem Kläger aufgegeben, eine Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Belege müssten nicht
vorgelegt werden, soweit sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen seit März 2019
nichts geändert habe. Für die Erledigung ist ihm eine Frist bis zum 08.11.2019 gesetzt worden.
Am 08.11.2019 sind per Telefax diverse aktuelle Belege zu den Einkünften und Ausgaben des Klägers übersandt worden, nicht aber eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Durch Beschluss vom 18.12.2019, der dem Kläger am 23.12.2019 zugestellt worden
ist, hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Erklärung über
seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt habe. Gegen diesen
Beschluss hat der Kläger am 13.01.2019 sofortige Beschwerde eingelegt und das
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vollständig ausgefüllte Erklärungsformular eingereicht. Er hat ausgeführt, sein Antrag
auf Prozesskostenhilfe in diesem Verfahren sei unter Berücksichtigung der bereits im
Parallelverfahren vollständig eingereichten Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu sehen. Es genüge seine Verweisung auf die Erklärung
im Parallelverfahren, wenn sich die Verhältnisse nicht verändert hätten. Das sei hier
der Fall. Er habe es irrtümlich versäumt, den Prozesskostenhilfeerklärungsvordruck
erneut ausgefüllt einzureichen. Stattdessen habe er Belege eingereicht, die verdeutlicht hätten, dass sich seine Verhältnisse nicht verändert hätten. Vor Zurückweisung
des Antrags hätte er darauf hingewiesen werden müssen, erneut ein Antragsformular
einzureichen.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Beschwerdeverfahren hat der Kläger ausgeführt, das Arbeitsgericht habe eine formaljuristische Entscheidung getroffen, weil er überlesen habe den Erklärungsvordruck ein weiteres Mal vorzulegen und stattdessen nur Nachweise dafür vorgebracht
habe, die eine unveränderte wirtschaftliche Situation belegten. Durch die Einreichung
dieser Einkommensbelege habe er konkludent erklärt, dass sich seine Vermögensverhältnisse rein gar nicht verändert hätten.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen.
B.
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte, form– und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht
und mit zutreffender Begründung den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zurückgewiesen.
I. Gemäß § 117 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 ZPO hat die Partei mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen und sich dabei des entsprechenden Vordrucks zu bedienen. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
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ist – wie der Wortlaut des § 117 Abs. 2 ZPO zeigt – grundsätzlich in jedem Verfahren
selbstständig vorzulegen. Nur so ist das Gericht in der Lage, über den Antrag in diesem Verfahren – ohne von sich aus weitere, ihm zudem nicht obliegende, Nachforschungen anstellen zu müssen – zuverlässig entscheiden zu können. Würde man es
als ausreichend ansehen, dass die Erklärung nur in einem von mehreren Verfahren
vorgelegt zu werden braucht, würde dies dem Zweck der Regelung des § 117 Abs. 2
ZPO zuwider zu einer Kontroll- und Nachforschungspflicht des Gerichts führen. Demgegenüber ist es der Partei, die die staatliche Leistung der Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will, zumutbar, in jedem der von ihr eingeleiteten Verfahren die Voraussetzungen des § 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO zu erfüllen. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn sich bei den Verfahrensakten bereits eine früher vorgelegte Erklärung aus der Vorinstanz befindet und außerdem zusätzlich zu der Bezugnahme erklärt wird, dass sich seitdem an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
nichts geändert hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.02.2018 – 5 WF 191/17 – Juris, Rn. 12 zu einem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe). Weitergehend hat es das OLG München für zulässig gehalten, wenn in einem solchen Fall auf
ein in einem anderen, bei dem entscheidenden Gericht anhängigen Verfahren vorgelegtes Gesuch Bezug genommen und die Erklärung abgegeben wird, dass sich an
diesen Verhältnissen nichts geändert habe (Beschluss vom 25.09.1995 – 12 WF
986/95 – Juris, Rn. 7). Auch in der Kommentierung wird die Bezugnahme auf Vordrucke, die in einem Parallelverfahren vorgelegt werden, nur dann als zulässig angesehen, wenn die Partei deutlich macht, dass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
nicht geändert haben. Dies muss im Antrag unmissverständlich erklärt werden (Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 117 ZPO Rn. 20 i.V.m. Rn. 11; Zöller-Schultzky, 33 Aufl. 2020, § 117, Rn. 22).
II. Diese Maßgaben hat das Arbeitsgericht zutreffend auf den vorstehenden Fall angewandt.
Der Kläger hat unstreitig bis zum 08.11.2019 nicht ausdrücklich erklärt, dass sich
an seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Vergleich zu den Angaben aus der im Parallelprozess eingereichten Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse nichts geändert habe. Die vom Kläger angenommene
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„konkludente Bezugnahme“ auf dieses Formular reicht gerade nicht aus. Das Gericht
ist gerade nicht gehalten, sich aus eingereichten Belegen im Zusammenhang mit einem in einem anderen Verfahren vorgelegten Erklärungsformular den Sachverhalt
zusammen zu suchen. Die Darlegung obliegt vielmehr dem Kläger selbst.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht das im vorliegenden Verfahren am 13.01.2020
eingegangene Erklärungsformular nicht berücksichtigt. Dies ist erst deutlich nach Abschluss der Instanz und nach Ablauf der dem Kläger für die Nachreichung gesetzten
Frist eingereicht worden. Erst zu diesem Zeitpunkt war der Prozesskostenhilfeantrag
des Klägers damit wirksam gestellt. Eine Bewilligung auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Instanz scheidet aber generell aus.
III. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.