Wann liegt der Tatbestand einer Unfallflucht oder Fahrerflucht vor?

Im Bereich des Verkehrsrecht werden Sie von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht Melanie Lemm vertreten. Die Beratung erfolgt in unserer Anwaltskanzlei in Mainz und Wiesbaden.

Wann liegt eine Unfallflucht vor?

Zunächst müsste überhaupt ein Unfallereignis vorliegen. Ein solches liegt vor, wenn ein plötzliches Ereignis im allgemein zugänglichen Verkehrsraum eintritt.

Hierunter fallen grundsätzlich auch Parkplätze, die öffentlich zugänglich sind.

Bei diesem Ereignis muss ein Personen- oder Sachschaden eingetreten sein. Bei einem belanglosen Unfall ist der Tatbestand nicht erfüllt, erklärt Frau Fachanwältin für Verkehrsrecht Lemm.

Die Wertgrenze liegt hier bei 25- 50 €. Der Tatbestand ist auch dann nicht erfüllt, wenn nur der Unfallverursacher selbst Schaden erleidet.

Was sind die Pflichten aller Unfallbeteiligter?

Unfallbeteiligter ist hierbei jeder, der zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben könnte. Um unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zu begehen, muss sich ein Beteiligter so weit aus dem Unfallbereich entfernt haben, dass er seine Pflicht, sich als Unfallbeteiligter gegenüber einem Geschädigten zu offenbaren, nicht mehr nachkommen kann. Insbesondere bereits eine geringe örtliche Entfernung vom Unfallort kann zu einer Straftat führen, warnt Fachanwältin für Verkehrsrecht Lemm.

Der Betroffene muss hierbei Feststellungen zu seiner Person ermöglichen, das Kennzeichen angeben und mitteilen, dass seine Beteiligung infrage kommt. Die Art seiner Beteiligung muss der Betroffene nicht abgeben. Insoweit steht dem Verkehrsteilnehmer ein Schweigerecht zu, erklärt Frau Fachanwätlin für Verkehrsrecht Lemm.

Wie lange muss man am Unfallort warten?

Findet sich keine Person mit Feststellungsinteresse, ist eine angemessene Zeit am Unfallort abzuwarten. Eine feste Zeitspanne gibt es hier nicht. In der Regel sind 30 Minuten angemessen.

Das Klemmen eines Zettels hinter den Scheibenwischer des beschädigten Fahrzeugs lässt diese Pflicht nicht entfallen. Nach erfolgter Wartezeit kann der Unfallort verlassen werden, allerdings besteht die Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich unverzüglich zu ermöglichen.

Was sind die möglichen Folgen einer Unfallflucht?

Liegt ein bedeutender Fremdschaden vor, die Grenze beginnt hier ab 1.300 €, wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Der Führerschein kann hierzu bereits vor der Verurteilung beschlagnahmt werden. Bei geringeren Schäden wird zumeist ein Fahrverbot erteilt.

Regelmäßig wird der Täter mittels Geldstrafe bestraft.

Unser Handlungsempfehlung zur Vermeidung eines Ermittlungsverfahrens

Um nicht in die Verlegenheit eines Ermittlungsverfahrens wegen Unfallflucht zu gelangen, ist es ratsam, sich nach einem Unfallereignis noch am Unfallort unverzüglich an die Polizei zu wenden.

Treffen Sie keine Entscheidung ohne einen Rat von Fachanwältin für Verkehrsrecht Lemm

In den Fällen, in denen Sie den Unfallort schon verlassen haben oder bereits Ermittlungen gegen Sie geführt werden, sollten Sie sich umgehend mit uns in Verbindung setzen.

Wir besprechen sodann mit Ihnen, welche Vorgehensweise für Sie die beste ist.

Soforthilfe vom Fachanwalt?

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Frau Rechtsanwältin Lemm ist Fachanwältin für Verkehrsrecht. Herr Scharrer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und zertifizierter Berater im Kündigungsschutzrecht (VDAA e.V.)

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