Probleme mit der Reparaturwerkstatt

Im Bereich des Verkehrsrecht werden Sie von Rechtsanwältin und Fachanwältin Melanie Lemm vertreten.

Vertragsschluss und -inhalt

Beim Reparaturvertrag schuldet die Werkstatt den Erfolg der Reparatur. Dies bedeutet, dass die Reparatur vertragsgemäß, mangelfrei und fristgerecht zu erfolgen hat.

Der Besteller ist dagegen zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung und Abnahme des Werkes verpflichtet. Der Reparaturauftrag bedarf keiner Form.

Es genügt eine mündliche Beauftragung, wobei zu Beweiszwecken der Textform Vorrang einzuräumen ist.

Rechtzeitige Fertigstellung

Eine vertragsgemäße Reparatur setzt unter anderem die Einhaltung des vereinbarten Fertigstellungstermins voraus. Ist kein fester Termin vereinbart, ist eine angemessene Reparaturdauer einzuhalten. Die Dauer richtet sich danach, wie lange die entsprechende Reparatur durchschnittlich dauern würde. Wird letztere Frist nicht eingehalten, hat der Kunde zunächst eine angemessene Frist zur Fertigstellung zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist gerät die Werkstatt in Verzug.

Ist hingegen ein Fixtermin vereinbart, tritt Verzug bereits mit Ablauf des Termins ein. Im Falle des Verzugs macht sich die Reparaturwerkstatt schadensersatzpflichtig.

Sachmängelhaftung

Bei mangelhafter Leistung ist der Reparaturwerkstatt grundsätzlich die Möglichkeit der für den Kunden kostenlosen Nachbesserung einzuräumen. Erst dann, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, sind die Selbstvornahme und Ersatz der Aufwendungen, Rücktritt oder Minderung möglich.

 

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Frau Rechtsanwältin Lemm ist Fachanwältin für Verkehrsrecht. Herr Scharrer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und zertifizierter Berater im Kündigungsschutzrecht (VDAA e.V.)

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