Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung?

Im Bereich des Arbeitsrechts werden Sie von Rechtsanwalt und Fachanwalt Sebastian Scharrer vertreten. Herr Scharrer ist zertifizierter Berater im Kündigungsschutzrecht (VDAA e.V.)

Nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber wünschen Arbeitnehmer oft den Erhalt einer  hohen Abfindung. Nur in Ausnahmefällen gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. In der Praxis setzt Herr Fachanwalt für Arbeitsrecht Scharrer für Arbeitnehmer serh häufig hohe Abfindungen durch. Hierfür muss zwingend eine Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht z.B. in Mainz oder Wiesbaden erhoben werden.

Durch die Zahlung einer Abfindung kann ein Arbeitgeber erhebliche Risiken vermeiden.

Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung.

Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung bei einer Kündigung besteht nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 9 Kündigungschutzgesetzes gegeben sind. Hierfür muss ein Arbeitsgericht feststellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der streitgegenständigen Arbeitgeberkündigung nicht aufgelöst wurde. Des Weiteren muss das Gericht feststellen, dass die weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist. Als letzte Voraussetzung bedarf es eines entsprechenden Antrages des Arbeitnehmers und Arbeitgebers. Diese Voraussetzungen sind bei einer Kündigung in der Regel nicht geben, erklärt Fachanwalt für Arbeitsrecht Scharrer.

In der Praxis kommt ein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung nach dieser Vorschrift sehr selten in Betracht. Bereits aus taktischen Gründen wird ein Auflösungsantrag bei einem Kündigungsschutzprozess nur dann vom Arbeitnehmer gestellt, wenn sich dies für den Arbeitnehmer finanziell lohnt. Hierfür bedarf es aufgrund der möglichen Länge eines Kündigungsschutzprozesses von mehreren Monaten bis Jahre einer sehr langen Kündigungsschutzfrist und erhebliche Zerwürfnisse zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber während des Kündigungsschutzprozesses.

Für den Arbeitnehmer ist dieser Antrag insbesondere bei verhaltensbedingten Kündigungsgründe problematisch, da er einerseits behaupten muss, dass sein Verhalten das Vertrauensverhältnis nicht nachhaltig erschüttert hat, jedoch für den Antrag nach § 9 KSchG das Vertrauensverhältnis zerrüttet wurde. Auch lohnt sich in den wenigsten Fällen ein solcher Antrag wirtschaftlich. Oft ist das Prozessrisiko für den Arbeitgeber erheblich höher, als die Zahlung einer nach billigen Ermessen des Gerichts zu beziffernde Abfindung nach § 10 KSchG.

Die gesetzliche Abfindung ist gedeckt auf grundsätzlich 12 Monatsverdienste. Ist der Arbeitnehmer älter als 50 Jahre, so beträgt die maximale Abfindung 15 Monatsverdienste.

In der Regel wird ein Arbeitsgericht jedoch nicht den Maximalbetrag dem Arbeitnehmer zubilligen.

Das Gesetz sieht des Weiteren in § 1a KSchG bei einer betriebsbedingten Kündigung die Möglichkeit vor, dass der Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdienste pro vollendeten Beschäftigungsjahr anbietet. Diese Abfindung wird nur dann bezahlt, wenn der Arbeitnehmer nicht gegen die Kündigung klagt. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine gesetzliche Abfindung, sondern um eine vom Arbeitgeber angebotene Abfindung.

Das Gesetz sieht in diesem Fall lediglich vor, dass der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers auf Zahlung einer Abfindung nicht aktiv annehmen muss. Herr Fachanwalt für Arbeitsrecht Scharrer berät in solchen Streitigkeiten Sie, ob sich ein Kündigungsschutzverfahren für Sie lohnt oder die angebotene Abfindung die bessere Alternative ist.

Was muss ich tun, um eine Abfindung zu erhalten?

Ist der Arbeitgeber aufgrund eines Vertrages oder Sozialplanes verpflichtet, Ihnen nach der Kündigung eine Abfindung zu zahlen, so erhalten Sie die Abfindung regelmäßig mit der letzten Lohnzahlung. Wird die Abfindung nicht ausbezahlt, so können Sie hiergegen klagen, erklärt Fachanwalt für Arbeitsrecht Scharrer.

Sollte eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung bei einer Kündigung nicht bestehen oder Sie eine höhere Abfindung verlangen wollen, so müssen Sie zwingend gegen die Kündigung innerhalb von 3 Wochen klagen. In einem solchen Fall sollten Sie sich dringend durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Zertifizierung im Kündigungsschutzrecht vertreten lassen.

Hierbei müssen Sie beachten, dass eine solche Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung bei dem Arbeitnehmer erhoben werden muss.

Klagen Sie nicht innerhalb dieser Frist, so können Sie eine Abfindung grundsätzlich nicht mehr erfolgreich durchsetzen.

Während des Kündigungsschutzverfahrens können Arbeitnehmer und Arbeitgeber sodann die Höhe der vom Arbeitgeber zu zahlenden Abfindung vereinbaren.

Höhe einer Abfindung

Die Höhe eine Abfindung muss grundsätzlich individuell vereinbart werden. Ausnahmsweise stehen Mindestabfindungen vor Erhebung eine Kündigungsschutzklage dann fest, wenn Sie betriebsbedingt gekündigt und ein Sozialplan zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat vereinbart wurden.

Abfindungen sind grundsätzlich Verhandlungssache. Die Arbeitsgerichte schlagen im Gütetermin nach der Erhebung einer Kündigungsschutzklage in der Regel die sogenannte Regelabfindung als Abfindung vor. Diese berechnen sich wie folgt:

0,5 x vollendete Beschäftigungsjahre x Bruttomonatsgehalt

Die Arbeitsgerichte lassen jedoch auch ggf. die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage und das Alter des Arbeitnehmers in deren Vergleichsvorschlag einfließen. Hierfür muss das Gericht jedoch hinreichende Anhaltspunkte für die Berechtigung einer Kündigung haben.

Da der Gütetermin innerhalb von wenigen Wochen nach Erhebung der Kündigungsschutzklage stattfindet, wird oft nur die Regelabfindung im Gütetermin vom Arbeitsgericht vorgeschlagen.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berücksichtigt Herr Scharrer daneben auch insbesondere die erheblichen wirtschaftlichen Risiken des Arbeitgebers bei einer unwirksamen Kündigung aufgrund eines möglichen Verzugslohnanspruches.

Abfindung nach § 1a KSchG

Kündigt ein Arbeitgeber aufgrund betriebsbedingter Gründe und versucht der Arbeitgeber, mögliche Kündigungsschutzprozesse zu vermeiden, so kann mit der Kündigung ein Abfindungsangebot übersendet werden. Dieses Verfahren ist in § 1a KSchG geregelt. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung i.H.v. 0,5 Bruttomonatsgehälter pro veränderten Beschäftigungsjahr. Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn der Arbeitnehmer gegen die Kündigung klagt. In der Praxis lohnt sich regelmäßig dennoch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung, da Arbeitgeber oft im Prozess bereit sind, eine höhere Abfindung an den Arbeitnehmer zu zahlen.

Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bei einer Abfindung

Abfindungen unterliegen anders, wie Lohn, nicht der Sozialversicherungspflicht. Jedoch ist Lohnsteuer zu zahlen. Eine Abfindung gilt als außerordentlicher Ertrag im Sinne des Steuerrechts. Nach § 34 EstG erfolgt jedoch eine Steuerbegünstigung. Die Abfindung wird gleichmäßig auf fünf Kalenderjahre zur Berechnung der Steuer verteilt.

Der Arbeitgeber hat jedoch bei Auszahlung der Abfindung die Lohnsteuer vollständig abzuziehen. Aus diesem Grund ist der Empfänger eine Abfindung verpflichtet, eine Lohnsteuererklärung abzugeben. Über die Einzelheiten kann Ihnen ein Steuerberater unter Berücksichtigung Ihrer finanziellen Umstände beraten.

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Frau Rechtsanwältin Lemm ist Fachanwältin für Verkehrsrecht. Herr Scharrer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und zertifizierter Berater im Kündigungsschutzrecht (VDAA e.V.)