Was tun bei Lohnrückstand?

Im Bereich des Arbeitsrechts werden Sie von Rechtsanwalt und Fachanwalt Sebastian Scharrer vertreten.

Ansprüche des Arbeitnehmers bei Lohnrückstände durch den Arbeitgeber

Zahlt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht oder nicht rechtzeitig, so ist das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gestört. Der Arbeitgeber riskiert neben erheblichen wirtschaftlichen Risiken auch, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt.

In der Praxis kommt es insbesondere vor einer Insolvenz zu Zahlungsrückstände. Dies kann auch strafrechtlich und zivilrechtlich für den Arbeitgeber oder dessen gesetzlichen Vertreter, insbesondere für Geschäftsführer, werden. Insbesondere kommt eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltung und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in Betracht.

Wann ist der Lohn fällig?

Die Fälligkeit von Lohn richtet sich nach dem Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag.

Ist keine vertragliche Regelung vorhanden, so ist das Gehalt spätestens am Ende eines jeden Monats vom Arbeitgeber zu zahlen, § 614 BGB.

Abmahnung wegen Verzug

Zahlt ein Arbeitgeber den Lohn regelmäßig verspätet oder gar nicht, können Sie als Arbeitnehmer den Arbeitgeber abmahnen. Die Abmahnung hat die Funktion den Arbeitgeber zur pünktlichen Zahlung des Lohnes anzuhalten. Zahlt der Arbeitgeber dennoch nicht, oder nicht rechtzeitig, so können sie nach der Abmahnung gegebenenfalls Schadensersatz fordern.

Schadensersatz wegen Verzug

Arbeitnehmer, die nicht rechtzeitig oder nicht Ihr Lohn erhalten, haben erhebliche Nachteile. Insbesondere wenn offene Raten nicht rechtzeitig bezahlt werden können, kann ein erheblicher Schaden entstehen.

Diesen Schaden können Sie bei Ihrem Arbeitgeber grundsätzlich geltend machen. Eine weiterer Schadenspositionen ist der Verzugszins. Dieser beträgt 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Verzug.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Anspruch auf Verzugspauschale i.H.v. 40,00 € mittlerweile ausgeschlossen. Begründet wird dies damit, dass gemäß § 12a ArbGG dieser Anspruch ausgeschlossen ist.

Jede Partei hat nach dieser Vorschrift bis zur 2. Instanz ihre Rechtsverfolgungskosten selbst zu tragen.

Arbeitslosengeld bei Lohnverzug

Erhalten Sie keinen Lohn von Ihrem Arbeitgeber, so können Sie im Wege der Gleichwohlgewährung Arbeitslosengeld 1 oder Arbeitslosengeld 2 beantragen.

In den meisten Fällen kennen sich die Damen und Herren der Agentur für Arbeit am Empfang nicht mit der Gleichwohlgewährung aus.

Sie sollten auf eine Antragstellung bestehen. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Beziehung von Arbeitslosengeld Bedarf ist nicht.

Geltendmachung Zurückbehaltungsrecht Arbeitstätigkeit

Ist Ihr Arbeitgeber mit 2 Monatslöhne in Verzug, so können Sie ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich ihrer Arbeitsleistung geltend machen.

Dies bedeutet für Sie, dass Sie weiterhin Anspruch auf Lohn haben, ohne arbeiten gehen zu müssen. Im Wege des Verzugslohns hat der Arbeitgeber Sie weiter zu bezahlen. Sie sollten unbedingt die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrecht Gerichts fest dokumentieren. In Betracht kommt insbesondere eine schriftliche Nachricht an den Arbeitgeber.

Fristlose Kündigung

Auch eine fristlose Kündigung wegen Lohnrückstand von 2 Monaten oder mehr berechtigt zu einer fristlosen Kündigung.

Eine solche fristlose Kündigung kommt für Arbeitnehmer insbesondere dann in Betracht, wenn dieser eine andere Arbeitsstelle bereits gefunden haben. Kündigt ein Arbeitnehmer aufgrund offenen Gehaltes fristlos, so kann der Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.

Als Schadensersatz kann der Arbeitnehmer den Lohnausfall bis zur nächsten möglichen ordentlichen Kündigung geltend machen.

Darüber hinaus kann in analoger Anwendung der §§ 9, 10 Kündigungschutzgesetzes als Schadensersatz eine Abfindung gefordert werden.

Die Höhe dieser Abfindung beträgt 0,5 Bruttomonatsgehalt pro vollendeten Beschäftigungsjahr.

Insolvenzausfallgeld

Oft ist ein erheblicher Lohnrückstand ein Indiz für eine bevorstehende Insolvenz. Als Arbeitnehmer haben Sie einen Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn ein sogenanntes Insolvenzereignis gegeben ist.

Ein solches Insolvenzereignis ist in der Regel die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Ablehnung der Eröffnung wegen fehlender Insolvenzmasse.

Nach einem solchen Insolvenzereignis haben Sie die Möglichkeit, innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten Insolvenzgeld für die letzten 3 Monate vor dem Insolvenzereignis zu beantragen.

Aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen.

Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Sie Sozialleistungen mittlerweile beziehen. Sozialleistungen werden nämlich auf das Insolvenzgeld angerechnet.

Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber

In wirtschaftlicher Schwierigkeiten versuchen viele Arbeitgeber, die Arbeitnehmer um Zugeständnisse zu bitten.

In der Regel bittet ein Arbeitgeber um Erlass, Gehaltsreduzierung oder Stundung. Oft drohen Arbeitgeber damit, dass eine Kündigung ansonsten unumgänglich sei.

In solchen Fällen sollte eine vorzeitige Entscheidung nicht getroffen werden.

Warum Sie sich von uns beraten lassen sollten?

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Herr Scharrer für Sie eine Lohnklage einreichen. Selbstständig können auch weitere Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber gerichtlich geltend gemacht werden.

Insbesondere wenn 3 Monatsgehälter offen sind, ist eine fachanwaltliche Beratung für Sie sinnvoll. Eine pauschale Beurteilung der Situation verbietet sich.

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