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Regress des Kfz-Versicherers

Regress des Kfz-Versicherers2025-11-24T17:57:56+01:00

Versicherungsrecht — Regress des eigenen Kfz-Versicherers

Regress, Obliegenheiten & Fahrerflucht – Ihre Rechte in Mainz & Umgebung
Telefon: +49 6131 3076427 | E-Mail: Info@scharrer-lemm.de

I. Hintergrund: Warum nimmt der Versicherer Regress?

Nicht selten verlangt die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung die Rückzahlung bereits geleisteter Schadenzahlungen. Dies geschieht typischerweise dann, wenn dem Versicherungsnehmer Fahrerflucht vorgeworfen wird. In solchen Fällen prüft die Versicherung, ob eine vorsätzliche Verletzung der vertraglichen Pflichten vorliegt.

II. Welche Pflichten habe ich?

Versicherungsnehmer haben sogenannte vertragliche Obliegenheiten – vor und nach Vertragsschluss. Besonders relevant ist hier die Aufklärungspflicht: Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Ein Verstoß gegen diese Pflicht – etwa durch vermeintliche oder tatsächliche Fahrerflucht – kann den Versicherer berechtigen, Regress zu fordern.

Wichtig: Unfallstelle nicht verlassen.
Aufklärungspflicht: Mitwirkung gegenüber der Versicherung.
Strafverfahren: Fahrerflucht führt zunächst zu Ermittlungen.

III. Wann kommt es zu einem Regress?

Zunächst wird bei Fahrerflucht ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet. Unabhängig davon begleicht die Versicherung den Schaden des Geschädigten.

Anschließend prüft Ihre Versicherung, ob Sie vorsätzlich die Aufklärungspflicht verletzt haben. Dies muss die Versicherung beweisen – nicht Sie.

IV. Wie hoch ist die Regressforderung?

Die regulären Regresshöhen sind:

Standard-Regression: bis 2.500 €
Schwere Pflichtverletzung: bis 5.000 €
Ort: Mainz, Rheinland-Pfalz

Nur wenn eine besonders schwerwiegende vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt, darf der Versicherer bis 5.000 € fordern.

Wichtig: Werden Sie in Regress genommen, sollten Sie umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Häufige Fragen (FAQ)

Meist prüft der Versicherer, ob Sie eine vertragliche Obliegenheit verletzt haben – in der Regel durch eine angebliche Fahrerflucht.

Ja. Der Versicherer trägt die Beweislast für eine vorsätzliche Pflichtverletzung Ihrerseits.

Standardmäßig bis 2.500 €, bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen bis 5.000 €.

Nein. Regressforderungen und strafrechtliche Vorwürfe sollten ausschließlich mit anwaltlicher Unterstützung beantwortet werden.

Ja. Häufig sind Regressforderungen unberechtigt oder nicht ausreichend begründet. Ein Fachanwalt kann die Forderung abwehren oder reduzieren.

Kontakt / Kanzlei Mainz

Scharrer + Lemm Rechtsanwälte
Spezialisiert auf Versicherungsrecht & Verkehrsrecht

Adresse:
Am Heckerpfad 21, 55128 Mainz, Rheinland-Pfalz, Deutschland

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Öffnungszeiten: Mo-Fr 9:00-17:00 (nach Vereinbarung). Parkmöglichkeiten vorhanden.

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In unserer Anwaltskanzlei für Arbeits- und Verkehrsrecht in Mainz beraten und vertreten wir Sie als erfahrene Rechtsanwälte sowie Fachanwälte in allen anwaltlichen Angelegenheiten.

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