Wann liegt der Tatbestand einer Nötigung im Straßenverkehr vor?
Im Bereich des Verkehrsrecht werden Sie von Rechtsanwältin und Fachanwältin Melanie Lemm vertreten.
Wann liegt eine Nötigung im Straßenverkehr vor?
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung zwingt, begeht eine Nötigung. Im Straßenverkehr erfolgt die Nötigungshandlung zumeist durch dichtes, bedrängendes Auffahren, Hupen, Lichthupe, Schneiden oder Ausbremsen.
Es handelt sich hier jeweils um eine Form der Gewalteinwirkung, denn Gewalt kann auch durch psychisch wirkenden Zwang erfolgen.
Was tun bei Anzeigen und Aussage-gegen-Aussage Situationen?
In den überwiegenden Fällen erfolgt eine Anzeige durch die Person, die sich genötigt gefühlt hat, sodass hier regelmäßig Aussage-gegen-Aussage Situationen anzutreffen sind.
Es lohnt sich sodann einen Rechtsanwalt zu konsultieren, denn dem Betroffenen muss die Straftat erst nachgewiesen werden.
Mit welchen Strafen ist zu rechnen?
In der Regel erfolgt hier eine Geldstrafe, welche in Tagessätzen bemessen wird. Ein Tagessatz berechnet sich aus dem Nettomonatsgehalt geteilt durch 30.
Hinzu treten kann ein mehrmonatiges Fahrverbot sowie bis zu 3 Punkte in Flensburg.
In schweren Fällen ist der Entzug der Fahrerlaubnis die Folge.
Treffen Sie keine Entscheidung ohne fachanwaltlichen Rat
Lassen Sie sich keinesfalls zur Sache ein, denn dies erschwert in den meisten Fällen die Verteidigung.
Setzen Sie sich umgehend mit uns in Verbindung.
Wir besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen und kümmern uns um die Angelegenheit.
Soforthilfe vom Fachanwalt?
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Frau Rechtsanwältin Lemm ist Fachanwältin für Verkehrsrecht. Herr Scharrer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und zertifizierter Berater im Kündigungsschutzrecht (VDAA e.V.)