Anwalt für Kfz- Leasing
Beim Leasing überlässt der Leasinggeber dem Leasingnehmer ein Fahrzeug zum Gebrauch. Im Gegenzug leistet der Leasingnehmer ein in Raten zu entrichtendes Entgelt. Wichtig zu wissen ist, dass der Leasinggeber während der Laufzeit Eigentümer bleibt.
Zu unterscheiden sind die folgenden Modelle:
Restwertvertrag mit Andienungsrecht
Bei diesem Modell kann der Leasinggeber dem Leasingnehmer das Fahrzeug zum Vertragsende zum Kauf anbieten. Hierzu besteht seitens des Leasinggebers keine Verpflichtung.
Übt der Leasinggeber sein Andienungsrecht aus, ist der Leasingnehmer zum Kauf verpflichtet. Von diesem Recht wird der Leasinggeber Gebrauch machen, wenn der Pkw bei Vertragsende einen geringeren Wert aufweist als den kalkulierten Restwert.
Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung
Bei diesem Modell wird im Leasingvertrag eine Gesamtfahrleistung vereinbart.
Bei Vertragsende erfolgt eine Nachforderung bei Mehrkilometern und eine Erstattung bei Minderkilometern.
Streitpunkt ist häufig nach Ablauf der Vertragslaufzeit, ob das Fahrzeug dem vertraglich festgelegten Zustand entspricht.
Der Leasingnehmer hat für Mängel, die eine alters- und laufzeitbedingte Abnutzung übersteigen, einen Minderwert zu zahlen. Zur Feststellung der Minderwerte wird der Leasinggeber ein Gutachten in Auftrag geben.
Besonders bei der Kilometerabrechnung kommt es zwischen den Vertragsparteien oft zu Streitigkeiten. Da der Leasingnehmer oft nicht einschätzen kann, ob der berechnete Minderwert korrekt ist, ist es notwendig, einen erfahrenen Anwalt für Leasingrecht zu konsultieren. Gerne können Sie sich mit Ihrem Anliegen an uns wenden. Wir beraten Sie eingehend über Ihre Möglichkeiten.
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Frau Rechtsanwältin Lemm ist Fachanwältin für Verkehrsrecht. Herr Scharrer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und zertifizierter Berater im Kündigungsschutzrecht (VDAA e.V.)