Autokaufrecht

Ist eine Sache mangelhaft, sieht das Kaufrecht unterschiedlichste Käuferrechte vor. Diese hängen davon ab, ob ein Kauf vom Händler oder unter Privatpersonen erfolgt ist.

Kauf vom Händler

Kauf eine Privatperson von einem Händler ein Auto, so handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf.

Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren gerechnet ab Übergabe des Fahrzeugs. Bei Gebrauchtwagen kann diese Verjährungsfrist unter besonderen Voraussetzungen auf ein Jahr verkürzt werden.

 

Ein vollständiger Ausschluss der Gewährleistung ist nicht möglich. Zeigt sich nach der Übergabe ein Sachmangel, ist dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung einzuräumen.

Erst wenn diese fehlschlägt oder verweigert wird, bestehen die Möglichkeiten vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Nur in besonderen Fällen ist ein sofortiger Rücktritt möglich.

Kauf von Privat

Schließen zwei Privatpersonen einen Kfz- Kaufvertrag, ist ein Ausschluss der Gewährleistung möglich. Ein Ausschluss ist nur dann nicht wirksam, wenn der Verkäufer den Mangel kannte und ihn arglistig verschwiegen hat.

Kann dem Verkäufer die arglistige Täuschung nachgewiesen werden, bestehen hier die Möglichkeiten des Rücktritts und der Anfechtung.

Beweislastumkehr

Bei einem Kauf zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer sieht das Gesetz zum Schutz des Verbrauchers eine Beweiserleichterung vor.

Es handelt sich hierbei um die Beweislastumkehr des § 477 BGB. Jene wird ab Januar 2022 von sechs Monaten auf ein Jahr angehoben. Zeigt sich innerhalb dieses Zeitraums ab Aushändigung des Fahrzeugs ein Mangel wird vermutet, dass dieser bereits bei der Übergabe vorlag.

 

Der Verbraucher muss nur beweisen, dass es sich bei dem aufgetretenen Symptom um einen Mangel handelt.

Da in Fällen des Autokaufes nicht nur einige gesetzlich vorgeschriebene Details zu beachten sind, sondern auch die Verjährungsfrist stets im Blick behalten werden muss, ist es angezeigt, sich von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten zu lassen.

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Frau Rechtsanwältin Lemm ist Fachanwältin für Verkehrsrecht. Herr Scharrer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und zertifizierter Berater im Kündigungsschutzrecht (VDAA e.V.)

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