Was sind die Soka-Bau und die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) der Malerkasse?

Im Bereich des Arbeitsrechts werden Sie von Rechtsanwalt und Fachanwalt Sebastian Scharrer vertreten.

Die SOKA-Bau ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft. Zu dieser gehört auch die Zusatzversorgungskasse.

Dieser rechtsfähige Verein ist eine gemeinsame unabhängige Einrichtung der Sozialpartner (Gewerkschaft und Arbeitgeber) im Bereich des Baus. Durch den allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Bereich der Bauwirtschaft sind sämtliche Arbeitgeber Zwangsmitglieder dieses Vereins.

Sinn und Zweck dieser Kasse ist es, Urlaubsansprüche und sonstige Lohnausgleiche im der Bauwirtschaft sicher zu stellen.

Insbesondere in der Baubranche wechseln Arbeitnehmer häufig den Arbeitgeber.

Damit die Arbeitnehmer sicher ihren Arbeitsurlaub erhalten aber auch nicht doppelte Urlaubsansprüche in Anspruch nehmen können, wurde die SOKA-Bau als Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (z.B Schlechtwettergeld) für sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbindlich vorgeschrieben.

Die gleiche Regelung gilt für die Beschäftige in der Malerbranche. Für diese ist die Urlaubskasse der Malerkasse zuständig.

Welche Leistung erbringt die SOKA- Bau?

Arbeitgeber haben Anspruch auf Leistungen gegenüber der SOKA-Bau, wenn diese ihren Arbeitnehmer Urlaub gewähren.

Weitere Leistungen der SOKA-Bau ist z.B. die überbetriebliche, die betriebliche Altersvorsorge und die Absicherung der Stundenkonten.

Wie wird die SOKA-Bau finanziert?

Als Arbeitgeber erhalten Sie von der Soka-Bau oder der ULAK regelmäßig Fragebögen zugesendet.

Arbeitgeber, die dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag unterfallen, sind beitragspflichtig.

Finanziert wird daher die Soka-Bau und die ULAK von den Arbeitgeber.

Was Sie machen müssen, wenn ein Schreiben der SOKA-Bau oder der ULAK erhalten

Die Sozialkasse Bau und die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse prüfen regelmäßig anhand des Handelsregisters, ob Unternehmen ggf. beitragspflichtig sein könnten.

In Rahmen dieser Prüfung erhalten mögliche Unternehmen Schreiben der Soka Bau oder der ULAK mit der Aufforderung, Auskunft über deren Tätigkeit und Lohnsumme zu geben.

Hierbei vermitteln die Schreiben oft, dass es sich um ein Behördenschreiben handeln würde.

Bereits ein geringer Anteil einer baugewerblichen Tätigkeit kann dazu führen, dass Sie als Arbeitgeber beitragspflichtig sein können.

In der Regel wird von der SOKA-BAU hierbei ein sogenanntes Stammdatenblatt übersendet. Werden hierin fehlerhafte Angaben von Ihnen gemacht, so kann eine hohe Forderung der SOKA-BAU oder der ULAK die Folge sein.

Welche Tätigkeit unterliegt der SOKA-Bau?

Folgend ist eine Liste an baulichen Tätigkeiten aufgestellt, für welche grundsätzlich eine Beitragspflicht in die SOKA-Bau besteht.

Grundsätzlich deshalb, da für ein paar wenige der aufgelisteten Tätigkeiten gewisse Voraussetzungen gelten und die Pflicht zum Beitrag in die SOKA-Bau nur dann gilt, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Abdichtung gegen Feuchtigkeit (die Beitragspflicht besteht nur dann nicht, wenn die Arbeiten durch gelernte Dachdeckergesellen getätigt werden)
  • Aptierungs- und Drainierungsarbeiten (beispielsweise Entwässerung von Grundstücken – die Beitragspflicht besteht dann nicht, wenn die Arbeiten durch baufremde Betriebe ausgeführt werden)
  • Asbestsanierungsarbeiten (die Beitragspflicht besteht nur dann nicht, wenn die Arbeiten durch einen Betrieb ausgeführt werden, der Mitglied im Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz ist)
  • Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen (die Beitragspflicht besteht nur dann nicht, wenn die Arbeiten nicht im Zusammenhang mit Bauleistungen getätigt werden)
  • Bauten- und Eisenschutzarbeiten (die Beitragspflicht besteht nur dann nicht, wenn die Arbeiten durch Betriebe durchgeführt werden, welche Mitglied des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e. V. oder des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e. V. sind)
  • Bautrocknungsarbeiten (die Beitragspflicht besteht nur dann nicht, wenn die Arbeiten reine Thermografiearbeiten oder das Aufstellen von Heizkörpern/ Lufttrocknern auf Teppichböden sind)
  • Beton- und Stahlbetonarbeiten (die Beitragspflicht besteht nur dann nicht, wenn die Arbeiten durch Betriebe getätigt werden, die Mitglied im Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz sind oder es sich um eine Betonsanierung handelt)
  • Bohrarbeiten (die Beitragspflicht besteht dann nicht, wenn es um Arbeiten zum Gewinn oder finden von Bodenschätzen geht)
  • Brunnenbauarbeiten
  • Chemische Bodenbefestigung
  • Dämm- und Isolierarbeiten
  • Erdbewegungsarbeiten
  • Estricharbeiten
  • Fassadenbauarbeiten
  • Fertigbauarbeiten
  • Feuerungs- und Ofenbauarbeiten
  • Fließenarbeiten
  • Flugarbeiten an Bauwerken
  • Glasstahlbetonarbeiten
  • Gleisbauarbeiten
  • Herstellung von nicht lagerfähigen Baustoffen
  • Hochbauarbeiten
  • Holzschutzarbeiten
  • Kanalbau- und Sielbauarbeiten
  • Maurerarbeiten
  • Rammarbeiten
  • Rohrleitungsbau
  • Schachtbau- und Tunnelarbeiten
  • Schalungsarbeiten
  • Schornsteinbauarbeiten
  • Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten
  • Stahlbiege- und Flechtarbeiten
  • Starkerarbeiten
  • Straßenbauarbeiten
  • Straßenwalzarbeiten
  • Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten
  • Terrazzoarbeiten
  • Tiefbauarbeiten
  • Trocken- und Montagebauarbeiten
  • Verlegung von Bodenbelägen
  • Vermieten von Baumaschinen
  • Wärmedämmverbundsystemarbeiten
  • Wasserwerksbauarbeiten
  • Zimmerarbeiten

Mahnbescheid des Arbeitsgerichts Wiesbaden und Berlin

Aufgrund des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages sind ausschließlich die Arbeitsgerichte Wiesbaden und Berlin für die Streitigkeiten zwischen der SOKA-BAU bzw. auf der ULAK und Arbeitgeber zuständig.

Sowohl die SOKA-BAU, wie auch die ULAK verfolgen vermeintliche Ansprüche gerichtlich mittels eines arbeitsgerichtlichen Mahnbescheidsverfahrens.

Das Besondere an diesem Verfahren ist, dass Sie ab der Zustellung des Mahnantrages nur eine Woche Zeit haben, hiergegen Widerspruch einzulegen.

Wird der Widerspruch nicht rechtzeitig eingelegt, so ergeht aufgrund des Mahnbescheides Vollstreckungsbescheid.

Auch gegen diesen haben sie nur die Möglichkeit, innerhalb von einer Woche per Einspruch vorzugehen.

Versäumen Sie diese Frist, so ist die Entscheidung rechtskräftig.

Erfolgt ein Widerspruch bzw. Einspruch gegen den Mahnbescheid, so kommt es zu den ordentlichen Klageverfahren vor dem zuständigen Arbeitsgericht Wiesbaden oder Berlin.

Es kommt somit zunächst zu einer Güteverhandlung, bei Scheitern der Güteverhandlung zu einem Kammertermin. Erscheinen Sie als beklagter Arbeitgeber zu einer dieser Verhandlungen nicht, so ergeht gegen Sie ein Versäumnisurteil. Das 2. Versäumnisurteil ist unanfechtbar, es sei denn, Sie haben hinreichende Entschuldigungsgründe für die Säumnis.

Daher raten wir Ihnen dringend an, sich an einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Wiesbaden, das sich mit der Verteidigung gegen Ansprüche der SOKA-BAU, der ZVK-Bau und der ULAK auskennt, frühzeitig beraten und vertreten zu lassen.

In der Praxis ist insbesondere streitig, ob der Tarifvertrag überhaupt auf den jeweiligen Arbeitgeber anzuwenden ist.

Sollte der Tarifvertrag tatsächlich auf sie anzuwenden sein, so können Gegenansprüche geltend gemacht werden.

Die Geltendmachung dieser Ansprüche kann die Zahlungslast erheblich verringert werden.

Hierbei ist die kurze Ausschlussfrist aus nach dem Tarifvertrag zu beachten.

Was sollte ein Arbeitgeber bei dem Erhalt eines Schreibens der SOKA-Bau oder der ULAK tun?

Melden sie sich sofort bei uns. Je länger Sie zögern, umso schwieriger kann es werden, die Sache ihrem Wohlgefallen zu lösen.

Insbesondere wenn sie bereits Angaben gegenüber der SOKA-BAU oder der ULAK abgegeben haben, wird es sehr schwierig, eine Forderung abzuwehren.

Wie hoch kann eine Forderung sein?

Insbesondere prüfen wir z.B. für Sie

  • Tarifliche Einbeziehung Ihres Unternehmens

  • Höhe der Forderung

  • Mögliche Gegenforderungen wie z.B. Erstattungsanspruch für gewährten Urlaub

  • Ausschlussfristen und Verjährung

Ein Rechtsstreit mit der Soka Gerüstbau kann für Unternehmen existenzgefährdend sein.

Sollte eine Soka Sie auffordern, Informationen (beispielsweise über die Bruttolöhne und Umsätze) zu übersenden, so sollten Sie sich direkt an uns wenden und ihr unter keinen Umständen einen Einblick in Ihre Geschäftsunterlage gewährleisten. Eine Soka hat grundsätzlich keinerlei Anspruch auf Einsicht in diese. Sie benötigt sie jedoch, um Ansprüche gegen Sie geltend zu machen.

Die Beiträge betragen ca. 20 % der Bruttolöhne der gewerblichen Arbeitnehmer. Ansprüche können bis zu 4 Jahre rückführend geltend gemacht werden.

Aufgrund unserer Erfahrungen in diesen Verfahren können wir für Sie das bestmögliche Ergebnis erzielen.

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Frau Rechtsanwältin Lemm ist Fachanwältin für Verkehrsrecht. Herr Scharrer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und zertifizierter Berater im Kündigungsschutzrecht (VDAA e.V.)