Wieviele Stunden muss ich arbeiten?

Im Bereich des Arbeitsrechts werden Sie von Rechtsanwalt und Fachanwalt Sebastian Scharrer vertreten.

Die individuelle Arbeitszeit ist nicht gesetzlich geregelt. Wie viele Stunden ein Arbeitnehmer tatsächlich arbeiten muss, lässt sich nicht pauschal beurteilen. Die individuell geschuldete Arbeitszeit von Arbeitnehmern ergibt sich aus einem anzuwendenden Tarifvertrag oder den individuellen Arbeitsvertrag.

Der Gesetzgeber hat jedoch die maximale Arbeitszeit geregelt. Danach darf nach § 3 des Arbeitszeitgesetzes werktäglich eine Arbeitszeit von (Montag bis Samstag) 8 Stunden nicht überschreiten werden.

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt somit 48 Stunden.

Die jährliche Höchstarbeitszeit ist entsprechend auf 2304 Arbeitsstunden begrenzt. Nach § 3 S. 2 des Arbeitszeitschutzgesetzes beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit 10 Stunden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Theoretisch könnte somit ein Arbeitnehmer bei einer Fünftagewoche montags bis donnerstags jeweils 10 Stunden und Freitag weiterer 8 Stunden beschäftigt werden.

Ist ein Tarifvertrag anwendbar, ist in der Regel von einer wöchentlichen Arbeitszeit zwischen 35 und 38 Stunden die Woche auszugehen.

Ruhezeiten

Nach § 5 des Arbeitszeitgesetzes müssen Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben.

Ausnahmen hierfür sieht das Gesetz in § 5 Abs. 2 für Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der landwirtschaftlichen in der Tierhaltung vor.

Was zählt zu der Arbeitszeit?

Nach dem Arbeitszeitgesetz ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen Arbeitszeit. Beim Bergbau Untertage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit. Darüber hinaus sind nach der Rechtsprechung Zeiten der Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienste Arbeitszeit. Diese Zeiten sind somit voll zu vergüten.

Nicht Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Rufbereitschaft. Die Rufbereitschaft wird in der Regel vergütet, jedoch zählen als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsgesetzes nur Stunden, die der Arbeitnehmer nicht frei über seinen Aufenthaltsort bestimmen kann.

Zur Arbeitszeit gehört nicht die Zeit, die der Arbeitnehmer benötigt, um von seinem Wohnort zum Arbeitgeber oder der ersten Arbeitsstelle zugegangen. Es handelt sich hierbei um nicht vergütungspflichtige Zeit.

Arbeiten an Sonn- und Feiertag

Viele Arbeitnehmer müssen auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten.

Das Arbeitszeitgesetz sieht in § 9 Abs. 1 ein generelles Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern vor.

In § 10 sind jedoch Ausnahmen für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen vorgesehen.

Nach dieser Ausnahmevorschrift dürfen Arbeitnehmer beschäftigt werden in folgenden Betrieben und Situationen:

  • in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,

  • zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,

  • in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,

  • in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt,

  • bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen,

  • bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen,

  • beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,

  • beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt,

  • bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten,

  • in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung,

  • in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,

  • in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,

  • im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,

  • bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,

  • zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten,

  • zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen.

Eine weitere Ausnahme gilt gemäß § 10 Abs. 2 für Produktionsarbeiten, wenn bei einer Weiterbeschäftigung weniger Arbeitnehmer notwendig sind, als für Instandhaltung von Betriebseinrichtungen.

Diese Ausnahme bildet in der Praxis die Regel für das Arbeiten an Sonn– und Feiertage. Besteht ein Tarifvertrag, der für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bindend ist, kann auch aufgrund des Tarifvertrages an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden.

Arbeitnehmer, die eine Sonn- und Feiertage arbeiten müssen, haben einen Anspruch auf einen freien Tag in der Woche.

Das Gesetz sieht jedoch keine zusätzliche Vergütung vor.

Der Sonn- und Feiertagszuschlag, der regelmäßig von Arbeitgebern bezahlt wird, basiert in der Regel auf vertragliche oder tarifvertragliche Vereinbarungen.

Nachtarbeit

Nachtarbeit wird zwischen 23 und 6 Uhr abgeleistet.

Arbeitnehmer, die in Nachtschicht arbeiten, dürfen gemäß § 6 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz pro Werktag max. 8 Stunden arbeiten.

Darüber hinaus haben Nachtarbeitnehmer ab der Vollendung 50. Lebensjahr einen Anspruch auf ärztliche Untersuchung auf Kosten des Arbeitgebers.

Der Arbeitnehmer hat des Weiteren ein Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag oder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage.

Was ist Rufbereitschaft

Unter Rufbereitschaft ist eine Freizeit zu verstehen, wären der Arbeitnehmer sich bereithalten muss, innerhalb einer bestimmten Zeit beim Arbeitgeber nach einem Anruf oder anderen Mitteilung zu erscheinen.

Diese Zeit wird in der Regel besonders vergütet. Rufbereitschaft stellt jedoch keine Arbeitszeit dar.

Was ist Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann sich während des Bereitschaftsdienstes in einem vorgesehenen Raum beim Arbeitgeber ausruhen und Freizeitaktivitäten nachgehen.

Sobald die Leistung des Arbeitnehmers benötigt wird, muss der Arbeitnehmer seine Leistung gegenüber dem Arbeitgeber erbringen.

Gesetzesverstöße

Verstößt der Arbeitgeber gegen das Arbeitszeitgesetz, so begeht dieser eine Ordnungswidrigkeit bzw. eine Straftat.

Beteiligung des Betriebsrates

Der Betriebsrat ist grundsätzlich nicht hinsichtlich des Volumens der Arbeitszeit, jedoch aber bezüglich der Lage der Arbeitszeit zu beteiligen. Dies folgt aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz.

Abweichende Regelungen für Schwangere, Mütter, Schwerbehinderte und Jugendliche

Für besonders schutzbedürftige Personen hat der Gesetzgeber abweichende Vorschriften bezüglich der täglichen Arbeitszeit vorgesehen.

Schwangere dürfen z.B. gemäß § 3 Mutterschutzgesetz in der sogenannte Schutzfristen nicht beschäftigt werden.

Auch eine Beschäftigung über achteinhalb Stunden täglich außerhalb der absoluten Schutzfristen für stillende Frauen und Schwangere gemäß § 4 Absatz 1 MuSchG verboten.

Gemäß § 5 dieses Gesetzes ist eine Beschäftigung zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr grundsätzlich, wie auch die Sonn- und Feiertagsarbeit ohne Zustimmung der betroffenen Frau auch nicht erlaubt.Schwerbehinderte müssen Überstunden nicht ableiten. Dies ergibt sich aus § 207 SGB IX.

Für Jugendliche gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Gemäß § 8 des Jugendarbeitsschutzgesetzes dürfen Jugendliche nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden pro Woche beschäftigt werden. Auch gelten besondere Vorschriften hinsichtlich Pausen und Ruhezeiten für Jugendliche. Eine Beschäftigung von mehr als fünf Tage die Woche ist nicht möglich. Es gilt eine Samstags- und Sontagsruhe mit Ausnahmen.

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Frau Rechtsanwältin Lemm ist Fachanwältin für Verkehrsrecht. Herr Scharrer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und zertifizierter Berater im Kündigungsschutzrecht (VDAA e.V.)