Wann erhält ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Schadensersatz oder muss einen solchen zahlen?
Im Bereich des Arbeitsrechts werden Sie von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Sebastian Scharrer vertreten.
Die Haftung im Arbeitsrecht kann aufgrund eines Verstoßes gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag oder aufgrund des Verstoßes gegen Gesetz in Betracht kommen.
Ein Schadensersatz des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer nicht nachkommt oder den Lohn nicht oder verspätet gezahlt. Insbesondere die zu späte Zahlung von Lohn kann für den Arbeitgeber gefährlich werden, berichtet Fachanwalt für Arbeitsrecht Scharrer.
Ein Anspruch aufgrund eines Arbeitsunfalles besteht bezüglich eines Personenschadens nur dann, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich den Arbeitsunfall herbeigeführt hat und die Körperverletzung zu mindestens billigend in Kauf genommen hat. Bei anderen Personenschäden besteht über die Berufsgenossenschaft eine verbindliche Versicherung, sodass keine direkten Ansprüche zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus einem Berufsunfall bezüglich des Personenschadens entstehen können. Bei Arbeitsunfällen kann Ihnen Fachanwalt für Arbeitsrecht Scharrer in Mainz und Wiesbaden weiterhelfen.
Wird das Eigentum des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers aufgrund eines Arbeitsunfalles verletzt oder vernichtet, so haftet der Arbeitgeber nach den allgemeinen Grundsätzen, der Arbeitnehmer jedoch, nur wenn die von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.
Eine Haftung des Arbeitnehmers wird nach dieser Rechtsprechung nur dann angenommen, wenn dieser zu mindestens mit normaler Fahrlässigkeit handelte.
Handelte ein Arbeitnehmer nur mit leichter Fahrlässigkeit, so haftet dieser nicht.
Nur bei Vorsatz wird eine vollständige Haftung des Arbeitnehmers angenommen. Ist ein Risiko für den Arbeitgeber versicherbar, so haftet der Arbeitnehmer in der Regel nur reduziert. Insbesondere bei der Überlassung von Dienstfahrzeugen rät Herr Fachanwalt für Arbeitsrecht Scharrer dazu, eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung abzuschließen.
Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer kommt hingegen nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt oder das Eigentum oder andere absolute Rechte des Arbeitgebers verletzt.
Ein klassisches Beispiel für einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer ist der Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot oder wegen Nichterfüllung der Arbeitspflicht. Hingegen kommen bei Verkehrsunfällen in der Regel keinerlei Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer in Betracht, wenn nicht der Verkehrsunfall vorsätzlich verursacht wurde. Der Hintergrund ist, dass der Arbeitgeber durch den Abschluss einer Vollkaskoversicherung kann’s nichtherung jederzeit dieses wirtschaftliche Risiko absichern kann.
Schadensersatzpflicht bei vertragswidrigen Verhaltensweisen
Ansprüche aus Schadensersatz aus vertragswidrigen Verhalten können sowohl Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber haben.
Eine Haftung setzt stets voraus, dass entweder der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder ein Vertreter vom Arbeitgeber gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen hat und hierdurch der anderen Partei ein zurechenbarer Schaden entstanden ist. Hierbei muss die Pflichtverletzung zu mindestens vorsätzlich oder fahrlässig erfolgen.
Der klassische Fall für einen Schadensersatz des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer ist die zu Unrecht verweigerte Arbeitsleistung. Erscheint ein Arbeitnehmer nicht zur Arbeit, so können erhebliche Schäden für den Arbeitgeber entstehen. Insbesondere bei Mitarbeiter in der Produktion oder im Service sind erhebliche Schäden möglich. Der Arbeitgeber kann wegen verzögerter Leistung gegenüber Dritten schadensersatzpflichtig werden. Diesen Schaden kann der Arbeitgeber in diesem Fall vom Arbeitnehmer sich erstatten lassen.
Jedoch muss der Arbeitgeber alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen, damit der Schaden begrenzt wird. So hat ein Arbeitgeber die Schadensminderungspflicht, wenn möglich anderen Arbeitnehmer Überstunden anzuordnen oder die zu verrichteten Tätigkeit durch Leiharbeitnehmer oder andere Dritte ausüben zu lassen.
Problematisch ist des weiteren die Bezifferung des Schadens. Wird zur Abwendung eines höheren Schadens z.B. Überstunden angeordnet, so sind die bezahlten Stundenvergütungen in der Regel nicht als Schaden erstattungsfähig.
Verweigert der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung oder zahlt der Arbeitgeber z.B. nicht rechtzeitig den Lohn, so haften sowohl Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber für den daraus entstandenen Schaden.
Insbesondere bei Wettbewerbsverboten ist ein sehr hoher Schaden für den Arbeitgeber möglich. Es ist dringend anzuraten, bei einem solchen Ereignis einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu beauftragen. Dies gilt nämlich eine sehr kurze Verjährung Frist von 3 Monaten.
Auch bei anderen Schäden ist dringend die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht anzuraten.
In vielen Arbeitsverträge und Tarifverträge sind Ausschlussfristen vereinbart, die dazu führen, dass mögliche Ansprüche verfallen. Im Gegensatz zu den Arbeitnehmern können sich Arbeitgeber in der Regel nicht auf die Unwirksamkeit einer solchen Ausschlussfrist berufen, da die Arbeitsverträge durch die Arbeitnehmer vorbereitet werden. Dies bedeutet, dass gegebenenfalls Ansprüche innerhalb von wenigen Wochen bei der Gegenseite geltend gemacht werden müssen. Ausschlussfristen können insbesondere bei Verstoß gegen zwingendes Recht für beide Seiten unwirksam sein. Dies ist der Fall, wenn z.B. die Ausschlussfrist gegen das Mindestlohngesetz verstößt, erklärt Fachanwalt für Arbeitsrecht in Mainz und Wiesbaden Scharrer.
Besonders problematisch sind Schadensersatzansprüche bei fristlosen Kündigungen. Kündigung können gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen, sodass bei einer Diskriminierung mit Schadensersatzansprüche ab 3 Monatsgehälter gerechnet werden müssen.
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Frau Rechtsanwältin Lemm ist Fachanwältin für Verkehrsrecht. Herr Scharrer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und zertifizierter Berater im Kündigungsschutzrecht (VDAA e.V.)
Besonderheit des Schadensersatzrechtes bei Arbeitsverhältnissen bei Unfällen
Bei der Arbeitgeberhaftung ist zu unterscheiden Personenschäden und Sachschäden.
Sachschäden
Für Sachschäden haften Arbeitgeber stets nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften. Dies bedeutet für den Arbeitgeber, dass eine Haftung in Betracht kommen, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Pflichtverletzung des Arbeitgebers einen Sachschaden erleidet.
Kann der Arbeitgeber nachweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, scheidet eine Haftung aus.
Personenschäden
Eine Haftung bei Personenschäden des Arbeitgebers ist dann ausgeschlossen, wenn er nicht vorsätzlich den Unfall verursacht und die Verletzung des Arbeitnehmers nicht vorsätzlich in Kauf genommen hat.
Dies folgt aus den Regelungen des § 104 SGB VII.
Schutz absoluter Rechte
Verletzt der Arbeitgeber ein absolutes Recht des Arbeitnehmers, so haftete dieser nach den allgemeinen Haftungsregeln. Verletzt hingegen der Arbeitnehmer das Eigentum oder andere absolute Rechte des Arbeitgebers, kommt die haftungsspezifische Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zum Zuge.
Konnte sich der Arbeitgeber gegen einen Schaden versichern, so haftet der Arbeitnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Hat sich ein typisches Risiko der Tätigkeit verwirklicht, so kommt auch dann eine Haftung des Arbeitnehmers nicht in Betracht. Ansonsten haftet der Arbeitnehmer den Arbeitgeber insoweit, wie sein Verschulden reicht.
Schadensersatz bei Diskriminierung und Mobbing
Ein Arbeitgeber hat seine Arbeitnehmer vor Diskriminierung und Mobbing zu schützen.
Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft diese Pflicht, so haftet dieser unbeschränkt für die daraus folgenden Schäden. Schäden können insbesondere Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten und entgangener Lohn nach einer 6-wöchigen Krankheit sein.
Der Nachweis dieser Schäden ist jedoch in der Praxis für den Arbeitnehmer oft nicht zu führen, so dass der Arbeitgeber tatsächlich keinen Schadensersatz zahlen muss.
Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
Während eines Arbeitsverhältnisses besteht ein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer nicht für einen Wettbewerber oder selbst in den Wettbewerb gegenüber seinem Arbeitgeber eintreten darf. Wurde ein vertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, so gilt dies nach der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch während des Kündigungsschutzverfahrens.
Auch die Vereinbarung eines nachträglichen Wettbewerbsverbotes ist möglich. Oft ist ein solches Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer unwirksam.
Verstößt der Arbeitnehmer gegen ein solches Wettbewerbsverbot, so hat dies zur Folge, dass erhebliche Schadensersatzansprüche entstehen. Insbesondere kommt die Position entgangener Gewinn in Betracht. Dieser Anspruch verjährt jedoch gemäß § 61 Abs. 2 HGB innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis.
Ausschlussfristen
In Arbeitsverträgen und Tarifverträge finden sich grundsätzlich eine Regelung, dass Ansprüche ersatzlos verfallen, wenn der Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht wird.
Werden die vorgesehenen Fristen bei einer wirksamen Ausschlussfrist nicht eingehalten, so ist der Anspruch verloren.
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